Staffelmiete erklärt

Staffelmiete im Vertrag: Die Mietpreisbremse gilt trotzdem

Ein Staffelmietvertrag legt künftige Mieterhöhungen im Voraus fest. Viele Mieter:innen glauben, damit sei die Mietpreisbremse ausgehebelt. Das stimmt nicht. Wir zeigen, welche Regeln gelten und worauf Sie achten sollten.

6 Min. LesezeitMieterhöhung & MietrechtDeutschland
Kurz gesagt
  • Auch bei einer Staffelmiete gilt die Mietpreisbremse. Der weit verbreitete Glaube, ein Staffelmietvertrag hebele sie aus, stimmt nicht.
  • Wo die Mietpreisbremse gilt, darf jede einzelne Mietstaffel die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§§ 556d, 557a Absatz 4 BGB).
  • Eine Staffelmiete ist nur wirksam, wenn jede künftige Miete als konkreter Geldbetrag im Vertrag steht und zwischen den Staffeln mindestens ein Jahr liegt.
  • Prüfen Sie mit jeder neuen Staffel, ob Ihre Miete noch zulässig ist. Liegt sie darüber, können Sie mit CONNY zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Mythos geklärt: Die Mietpreisbremse gilt auch bei Staffelmiete

Ein Staffelmietvertrag ist kein Freifahrtschein für hohe Mieten. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Obergrenze sowohl für die Anfangsmiete als auch für jede spätere Staffel. Ihr Vermieter kann die Bremse mit einer Staffelvereinbarung also nicht umgehen.

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Was ist eine Staffelmiete?

Eine Staffelmiete ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, in der künftige Erhöhungen der Netto-Kaltmiete bereits im Voraus festgelegt sind. Statt einzeln angekündigt zu werden, steigt die Miete zu vertraglich fixierten Zeitpunkten um einen festen Betrag. Zwischen zwei Staffeln muss dabei mindestens ein Jahr liegen (§ 557a BGB).

Für Sie als Mieter:in bedeutet das zunächst Planungssicherheit: Sie wissen von Beginn an, wie sich Ihre Miete entwickelt. Gleichzeitig bringt eine Staffelmiete aber auch Nachteile mit sich, auf die wir weiter unten eingehen.

Gilt die Mietpreisbremse bei einer Staffelmiete?

Ja. Das ist der wichtigste Punkt, den viele nicht wissen: Die Mietpreisbremse gilt auch für Staffelmietverträge. Wo eine Mietpreisbremsen-Verordnung in Kraft ist, darf die vereinbarte Staffelmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen (§§ 556d, 557a Absatz 4 BGB). Die Mietpreisbremse wurde inzwischen bis Ende 2029 verlängert.

Jede Staffel wird einzeln geprüft

Nicht nur die Anfangsmiete, auch jede spätere Staffel muss die Grenze der Mietpreisbremse einhalten. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt, an dem die jeweilige Staffel greift. Voraussetzung ist, dass Ihr Mietvertrag geschlossen wurde, nachdem die Mietpreisbremse für Ihr Gebiet in Kraft getreten ist.

Prüfen Sie deshalb mit jeder neuen Mietstaffel, ob diese die ortsübliche Vergleichsmiete unverhältnismäßig übersteigt. Am schnellsten geht das mit dem CONNY Mietpreisbremsen-Rechner. Stellt sich heraus, dass Ihre Staffelmiete zu hoch ist, können Sie Ihren Vermieter rügen und die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Genau dabei unterstützt CONNY Sie, fristgerecht und ohne Kostenrisiko.

Gilt in Ihrer Region keine Mietpreisbremse, greift die 10-Prozent-Grenze nicht. Dann darf die Staffelmiete höher liegen, begrenzt nur durch die allgemeinen Grenzen gegen überhöhte Mieten, etwa das Verbot der Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG).

Wie wird eine Staffelmiete richtig vereinbart?

Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an einen zulässigen Staffelmietvertrag. Der Vertrag muss eindeutig und schriftlich diese Punkte regeln:

Erhöhung als Geldbetrag. Reine Prozentangaben oder ein Bezug auf die Miete pro Quadratmeter sind nicht erlaubt.
Mindestens ein Jahr Abstand. Zwischen zwei Staffeln muss ein Jahr liegen. Schon ein Tag zu früh macht die Regelung unzulässig.
Alle Staffeln aufgelistet. Jede künftige Miete muss konkret genannt sein. Formulierungen wie "und so weiter" sind ungültig.

Fehlt eine dieser Angaben?

Erfüllt der Staffelmietvertrag die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist die Staffelvereinbarung unzulässig. Sie müssen dann nur die am Anfang vereinbarte Miete zahlen.

Vor- und Nachteile eines Staffelmietvertrags

Der größte Vorteil einer Staffelmiete ist die Planbarkeit. Weil die Erhöhungen im Voraus feststehen, sind zusätzliche Mieterhöhungen, etwa wegen Modernisierung oder Anpassung an die Vergleichsmiete, ausgeschlossen. Sie werden also nicht von unerwarteten Erhöhungen überrascht.

Ein Staffelmietvertrag hat aber auch Nachteile. Zusammen mit der Staffel darf ein Kündigungsausschluss für bis zu vier Jahre vereinbart werden, in dieser Zeit können Sie die Wohnung ordentlich nicht kündigen (§ 557a Absatz 3 BGB). Gilt in Ihrer Region keine Mietpreisbremse, kann die Staffelmiete zudem deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Und einmal vereinbarte Staffeln lassen sich später kaum noch ändern.

Ist Ihre Staffelmiete noch zulässig?

Mit jeder neuen Staffel kann Ihre Miete über die erlaubte Grenze steigen. Prüfen Sie Ihr Sparpotenzial kostenlos und fordern Sie mit CONNY zu viel gezahlte Miete zurück, ohne Kostenrisiko.

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