- Ob Möblierung, WG, Befristung oder Modernisierung: Die meisten Umgehungsversuche halten vor Gericht nicht stand.
- Auch für möblierte Wohnungen gilt die Mietpreisbremse. Zulässig ist nur ein nachvollziehbarer Möblierungszuschlag.
- Eine „umfassende Modernisierung" ist die absolute Ausnahme. Der BGH verlangt dafür Neubau-Niveau.
- Der BGH hat bestätigt: Legal-Tech-Dienstleister wie CONNY dürfen Ihre Ansprüche durchsetzen. Abtretungsverbote sind unwirksam.
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Jetzt Miete prüfenWarum Vermieter damit nicht durchkommen
„Seit 2017 zieht CONNY für Mieter vor Gericht. Immer wieder werden uns erstaunliche Argumente präsentiert, warum das Gesetz nicht gelten soll: Verträge mit unrechtmäßigen Klauseln, vorgeschobene Vormietverträge oder falsche Angaben zur Wohnung. Richtig ist: Die Mietpreisbremse gilt für weitaus mehr Wohnungen, als viele Mieter denken."
Dr. Daniel Halmer, Gründer & Geschäftsführer von CONNYAktueller Stand 2026
Der Bundestag hat die Mietpreisbremse im Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Zusätzlich ist eine Reform in Arbeit, die das Schlupfloch „möbliertes Wohnen" schließen soll: Der Möblierungszuschlag muss künftig gesondert im Mietvertrag ausgewiesen und nachvollziehbar berechnet werden.
Trick 1: Gewerbliche Nutzung im Mietvertrag
Für gewerblich genutzte Flächen gilt die Mietpreisbremse nicht. Manche Vermieter tragen deshalb, oft in einem unscheinbaren Nebensatz und ungefragt, eine teilgewerbliche Nutzung in den Vertrag ein. Viele Mieter überlesen das und verlieren so den strengen Schutz des Wohnraummietrechts, ohne es zu merken.
Kommt es zur Klage, beruft sich der Vermieter dann auf die angebliche Gewerbenutzung. Können Sie glaubhaft machen, dass Sie in der Wohnung kein Gewerbe ausüben und das bei Vertragsschluss auch nicht wollten, lässt sich dieser Versuch meist leicht entkräften.
Gerichtlicher Vergleich im Sinne der Mieter: Miete gesenkt von 1.058 € auf 888,46 €.Aktenzeichen: AG Tempelhof-Kreuzberg, 23 C 235/18
Trick 2: Möblierung & Befristung
Mythos: Für möblierte Wohnungen gilt die Mietpreisbremse nicht
Falsch. Auch für möblierte Wohnungen gilt die Mietpreisbremse. Erlaubt ist lediglich ein nachvollziehbarer Möblierungszuschlag (in Berlin werden dafür rund zwei Prozent des Zeitwerts pro Monat angesetzt). Viele Vermieter setzen deutlich überhöhte Zuschläge an und begründen sie nicht ausreichend. Als Mieter haben Sie einen Auskunftsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt der Möbel.
Neu: Reform gegen das Möblierungs-Schlupfloch
Weil der Möblierungszuschlag bislang nicht gesondert ausgewiesen werden musste, war er ein beliebtes Schlupfloch. Eine geplante Reform (Stand 2026) soll das beenden: Zuschläge müssen künftig transparent im Vertrag stehen und nach festen Regeln berechnet werden.
Wohnung am Maybachufer (Berlin-Neukölln): Miete per Vergleich von 800 € auf 600 € gesenkt.Aktenzeichen: AG Neukölln, 2 C 187/18
Vorgeschobene Befristungen schützen nicht
Befristete Mietverhältnisse sind von der Mietpreisbremse ausgenommen, deshalb wird eine Befristung gern vorgeschoben. Aber: Eine Befristung muss sachlich begründet sein (etwa vorübergehender beruflicher Aufenthalt oder späterer Eigenbedarf). Werden Ihnen mehrere Befristungen hintereinander vorgelegt, ist die Begründung häufig nur vorgeschoben und die Befristung damit unwirksam.
Trick 3: Doppel- & Vorverträge
Doppelverträge: „freiwillig" mehr zahlen
Bei dieser Methode unterschreiben Mieter zunächst einen normalen Mietvertrag am oberen Rand des Mietspiegels, und direkt danach, oft am selben Tag, einen Zusatzvertrag mit mehreren hundert Euro Aufschlag, meist mit „geplanten, aber noch nicht durchgeführten Modernisierungen" begründet. Diese Praxis zur Aushebelung der Mietpreisbremse ist unrechtmäßig, wie ein Landgericht in zweiter Instanz bestätigte.
Wohnung am Franz-Mehring-Platz (Berlin-Friedrichshain): Miete von 716 € auf 509 € gesenkt.Aktenzeichen: AG Tempelhof-Kreuzberg 18 C 148/17 · LG Berlin 66 S 45/18
Vormietvertrag als Rechtfertigung für Wuchermieten
Es hält sich das Gerücht, die Mietpreisbremse gelte nicht, wenn schon der Vormieter dieselbe Miete zahlte. Das stimmt nur, wenn der Vormietvertrag vor Einführung der Mietpreisbremse (in Berlin vor Sommer 2015) geschlossen wurde. Andernfalls war bereits die Vormiete illegal und rechtfertigt keine Ausnahme. Einige Unternehmen präsentieren trotzdem überhöhte Vormietverträge und scheitern damit regelmäßig vor Gericht.
Berufung des Vermieters erfolglos, die überhöhte Vormiete wurde als Ausnahme nicht anerkannt.Aktenzeichen: AG Neukölln 13 C 436/18 · LG Berlin 66 S 128/19
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Jetzt Miete prüfenTrick 4: Umfassende Modernisierung
Viele Vermieter behaupten, ihre Wohnung sei „umfassend saniert" und damit von der Mietpreisbremse befreit. In Wahrheit ist das die absolute Ausnahme.
Der BGH setzt hohe Hürden
Für eine echte umfassende Modernisierung müssen laut BGH (2020) mindestens rund ein Drittel der Neubaukosten investiert und mehrere wesentliche Bereiche verbessert worden sein (Heizung, Sanitär, Fenster, Böden, Elektrik, Energieeffizienz). Reine Instandhaltung oder ein bloßes „Update" auf den heutigen Mindeststandard, etwa der Einbau eines FI-Schutzschalters, zählt ausdrücklich nicht.
Liegt kein klarer Fall vor, werden die Kosten oft künstlich aufgebläht: etwa durch überhöhte „Architekten- und Bauplanungsleistungen" oder durch Posten, die gar keinen Wohnwert erhöhen. Das lässt sich vor Gericht angreifen.
Weisestraße (Berlin-Neukölln): keine umfassende Modernisierung, Miete per Vergleich von 1.100 € auf 919,16 € gesenkt.Aktenzeichen: AG Neukölln, 10 C 293/18
Erfundene wohnwerterhöhende Merkmale
Auch einzelne Ausstattungsmerkmale werden erfunden, um die Miete zu rechtfertigen, von „hochwertigen Fliesen" (tatsächlich Baumarkt-Ware) bis zu angeblicher Barrierefreiheit trotz Türschwellen. In einem Fall im Berliner Wedding zog der Vermieter sogar selbst vor Gericht und verlor.
Unberechtigte Mieterhöhung erfolgreich abgewehrt.Aktenzeichen: AG Wedding, 22c C 233/19
Trick 5: Abtretungsverbot im Mietvertrag
Manche Vermieter bauen ein Abtretungsverbot in den Vertrag ein. Es soll Mietern untersagen, ihre Ansprüche an Dritte (etwa an einen Dienstleister wie CONNY) abzutreten und so die Rechtsdurchsetzung erschweren. Diese Masche ist inzwischen höchstrichterlich erledigt.
Vom BGH bestätigt
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass registrierte Inkasso- bzw. Legal-Tech-Dienstleister die Mietpreisbremse für Mieter durchsetzen und zu viel gezahlte Miete zurückfordern dürfen (u. a. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, sowie vom 30.03.2022, VIII ZR 121/21). Unangemessene Abtretungsverbote benachteiligen Mieter und sind unwirksam (§ 307 BGB).
Abtretungsverbote in Mietverträgen sind unwirksam, CONNY darf Ihre Ansprüche durchsetzen.Aktenzeichen: LG Berlin, 65 S 241/20
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